Die Wohnung ist übergeben, Monate vergehen – und von der Kaution kommt nichts zurück. So setzen Sie Ihren Anspruch Schritt für Schritt durch, ohne sich selbst ins Unrecht zu setzen.
Zuerst prüfen: Ist die Kaution schon fällig?
Der Vermieter darf nach dem Auszug prüfen, ob ihm noch Forderungen zustehen. Gerichte halten dafür meist drei bis sechs Monate für angemessen. Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus, darf er einen angemessenen Teil länger zurückhalten – mehr dazu im Beitrag Kaution wegen Nebenkostenabrechnung einbehalten.
Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, ist der Rückzahlungsanspruch fällig. Vorher lohnt sich Druck selten.
Schritt 1: Schriftlich mit Frist zurückfordern
Fordern Sie die Kaution samt Zinsen schriftlich zurück und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Nennen Sie Ihre Bankverbindung und bitten Sie um einen Nachweis über die Anlage der Kaution. Den Brief erstellen Sie in zwei Minuten mit dem Musterbrief-Generator; die Zinsen berechnet der Zinsrechner.
Schicken Sie den Brief so, dass Sie den Zugang beweisen können – etwa per Einwurfeinschreiben.
Schritt 2: Mahnen
Läuft die Frist ohne Zahlung ab, mahnen Sie noch einmal schriftlich mit kurzer Nachfrist. Spätestens jetzt ist der Vermieter in Verzug. Ab dann schuldet er zusätzlich Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Schritt 3: Abrechnung prüfen
Hat der Vermieter abgerechnet und Beträge abgezogen, prüfen Sie jede Position. Einbehalten darf er nur berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis – etwa offene Mieten, eine Nebenkostennachzahlung oder Schäden über die normale Abnutzung hinaus. Pauschale Abzüge „zur Sicherheit“ sind unzulässig. Einen Überblick gibt der Ratgeber Mietkaution zurückfordern.
Schritt 4: Hilfe holen
Bevor es vor Gericht geht, lohnt sich eine Beratung. Mietervereine prüfen den Fall für ihre Mitglieder und schreiben den Vermieter oft selbst an – das allein bewegt viele zur Zahlung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsschutz, klären Sie die Kostenübernahme vorab.
Schritt 5: Mahnbescheid oder Klage
Zahlt der Vermieter weiterhin nicht, haben Sie zwei Wege:
- Gerichtlicher Mahnbescheid: Den Antrag stellen Sie online über das Mahnportal der Länder. Das Verfahren ist günstig und schnell. Widerspricht der Vermieter, geht es auf Antrag als normales Gerichtsverfahren weiter.
- Klage: Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt – unabhängig von der Höhe der Kaution. Einen Anwalt brauchen Sie dort nicht.
Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten beider Seiten. Lassen Sie sich deshalb vorher beraten, wenn der Vermieter konkrete Gegenforderungen geltend macht.
Die Verjährung im Blick behalten
Ihr Anspruch auf Rückzahlung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Kaution fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB). Ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmen die Verjährung, ein einfacher Brief nicht.
Wurde die Wohnung zwischenzeitlich verkauft, ist oft der neue Eigentümer Ihr Ansprechpartner – siehe Wohnung verkauft: Wer zahlt die Mietkaution zurück?