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Mietkaution zurückfordern

Kurz gesagt: Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution in der Regel drei bis sechs Monate prüfen. Danach muss er sie samt Zinsen zurückzahlen oder nachvollziehbar abrechnen, was er einbehält. Fordern Sie die Kaution schriftlich mit Frist zurück – den Brief erstellen Sie unten in zwei Minuten.

Fristen im Überblick

Was Frist Grundlage
Prüffrist des Vermieters meist 3–6 Monate nach Rückgabe der Wohnung Rechtsprechung, Einzelfall
Einbehalt für Nebenkosten bis zur Abrechnung, spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums § 556 Abs. 3 BGB
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden verjähren 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung § 548 BGB
Ihr Anspruch auf Rückzahlung verjährt 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem er fällig wurde §§ 195, 199 BGB

Achtung: Mit Forderungen, die erst nach Ablauf der sechs Monate verjährt sind, darf der Vermieter unter Umständen trotzdem noch gegen die Kaution aufrechnen. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Verjährung.

Was der Vermieter einbehalten darf

  • offene Mieten oder Nebenkostennachzahlungen
  • Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen
  • Schönheitsreparaturen, wenn sie wirksam vereinbart und nicht erledigt wurden
  • Kosten eines Rechtsstreits aus dem Mietverhältnis

Nicht einbehalten darf er die Kaution für normale Gebrauchsspuren, pauschal „zur Sicherheit“ ohne konkreten Anspruch oder für Forderungen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben.

So gehen Sie vor

  1. Übergabeprotokoll beim Auszug gemeinsam unterschreiben und Fotos machen.
  2. Zinsen berechnen mit dem Zinsrechner.
  3. Schriftlich zurückfordern mit Frist von zwei Wochen – per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.
  4. Hilfe holen, wenn nichts passiert: Mieterverein, Rechtsberatung oder gerichtliches Mahnverfahren.

Musterbrief: Kaution zurückfordern

Füllen Sie die Felder aus – der Brief entsteht live daneben. Ihre Daten bleiben in Ihrem Browser und werden nirgendwohin gesendet.

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Fragen zur Rückzahlung

Wie lange darf der Vermieter die Kaution behalten?

Das Gesetz nennt keine feste Frist. Der Vermieter darf prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Gerichte halten meist drei bis sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung für angemessen, je nach Einzelfall auch mehr oder weniger.

Darf der Vermieter wegen der Nebenkostenabrechnung etwas einbehalten?

Ja, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, darf er einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung zurückhalten – orientiert an den Nachzahlungen der Vorjahre. Den Rest muss er auszahlen. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Mehr zum Einbehalt

Wann verjährt mein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution?

Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig geworden ist, also nach Ablauf der Prüffrist (§ 199 BGB).

Die Wohnung wurde verkauft – wer zahlt die Kaution zurück?

Der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf die Pflicht zur Rückzahlung (§ 566a BGB). Bekommen Sie die Kaution von ihm nicht, haftet weiterhin der frühere Vermieter. Mehr zum Eigentümerwechsel

Kann ich mit der Kaution die letzten Mieten verrechnen?

Nein, das sollten Sie nicht tun. Die Kaution sichert alle Ansprüche des Vermieters, auch nach dem Auszug. Wer die letzten Mieten einbehält („abwohnen“), riskiert eine fristlose Kündigung und Verzugszinsen.