Ein Umzug ist teuer – und wer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, kann die Kaution oft nicht aus eigener Tasche zahlen. Dafür gibt es eine eigene Regelung.
Voraussetzung: die Zusicherung vor dem Umzug
Die Aufwendungen für eine Mietkaution können als Bedarf anerkannt werden, wenn der für den neuen Wohnort zuständige kommunale Träger das vorher zusichert (§ 22 Abs. 6 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und ohne sie in angemessener Zeit keine Wohnung gefunden werden kann.
Beantragen Sie die Zusicherung, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Ohne vorherige Zusicherung riskieren Sie, auf der Kaution sitzen zu bleiben.
Die Kaution soll als Darlehen erbracht werden. Außerdem gilt: Ein Darlehen gibt es nur, wenn der Bedarf nicht durch eigenes, zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden kann (§ 42a Abs. 1 SGB II).
So wird das Darlehen zurückgezahlt
Solange Sie Leistungen beziehen, wird das Darlehen ab dem Monat nach der Auszahlung mit monatlich 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs verrechnet (§ 42a Abs. 2 SGB II). Das Jobcenter muss Ihnen das schriftlich per Bescheid mitteilen.
Zwei Sonderfälle:
- Der Vermieter zahlt die Kaution zurück: Dann wird der noch nicht getilgte Teil des Darlehens sofort fällig. Reicht der Betrag nicht, soll über den Rest eine Vereinbarung getroffen werden (§ 42a Abs. 3 SGB II).
- Sie beziehen keine Leistungen mehr: Dann ist der noch offene Betrag ebenfalls sofort fällig; auch hier soll eine Vereinbarung nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden (§ 42a Abs. 4 SGB II).
Die Prozentsätze und Regeln beziehen sich auf die Fassung des SGB II, die auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist. Lassen Sie sich Ihren Bescheid im Zweifel von einer Sozialberatung prüfen.
Was mit der Kaution selbst passiert
Auch wenn das Jobcenter die Kaution finanziert, ist es Ihre Mietkaution: Der Vermieter muss sie getrennt und verzinst anlegen (siehe Mietkautionskonto), und beim Auszug wird sie samt Zinsen zurückgezahlt. Klären Sie mit dem Jobcenter, auf welches Konto die Rückzahlung gehen soll.
Tipps
- Zusicherung schriftlich einholen und den Bescheid aufbewahren.
- Kaution in drei Raten? Für die Zahlung an den Vermieter gilt das gesetzliche Recht auf Ratenzahlung (§ 551 BGB einfach erklärt) – klären Sie mit dem Jobcenter, wie gezahlt wird.
- Übergabe gut dokumentieren, damit beim Auszug nichts abgezogen wird – die Auszug-Checkliste hilft dabei.